Satzung

»Förderverein Palliativmedizin Klinikum Herford«

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Förderverein Palliativmedizin Klinikum Herford«.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz »e.V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Palliativstation des Klinikums Herford zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Mit der Arbeit der Palliativstation soll es unheilbar erkrankten Menschen durch wirksame Linderung ihrer körperlichen Beschwerden und liebevolle Zuwendung ermöglicht werden, ihren letzten Lebensabschnitt bewusst und in Würde zu erleben.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO). Seine Tätigkeit ist auf die selbstlose finanzielle und ideelle Förderung der Patientenversorgung in der Palliativstation am Klinikum Herford und der öffentlichen Gesundheitspflege gerichtet.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ergänzung der Ausstattung der Station durch Bereitstellung geeigneter Sachmittel und durch Dienstleistungen, soweit sie aus öffentlichen Mitteln nicht finanziert werden können, aber zur sachgemäßen Pflege und möglichst umfassenden Betreuung der PatientInnen wünschenswert sind, z. B. durch die Einwerbung von Spenden oder Durchführung von Informations- und Vortragsveranstaltungen für die Öffentlichkeit und für Interessengruppen;
    • die Förderung und Unterstützung einer mit der Station eng verbundenen ambulanten palliativen Versorgung von PatientInnen;
    • die Unterstützung der Fort- und Weiterbildung des auf der Station eingesetzten Personals und die Ausrichtung von Fachkongressen über Palliativmedizin;
    • Mitarbeit bei der Betreuung der unheilbar erkrankten Menschen durch Mitglieder des Vereins oder andere dafür geeignete Personen, die sich dem Verein und seinen Zielen verbunden fühlen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Klinikum Herford. Das Klinikum Herford wird verpflichtet, das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist gebunden an einen Aufnahmebeschluss. Der Aufnahmebeschluss kann erfolgen entweder durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. Im Vorstand bedarf dieser Aufnahmebeschluss der Einstimmigkeit; in der Mitgliederversammlung bedarf er einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
  5. Von den Mitgliedern des Vereins kann ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Über die Einführung eines Mitgliedsbeitrages, über Höhe und Fälligkeit des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Der Vorstand kann in anderen geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen und stunden.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Mit der zweiten Mahnung ist die Streichung anzudrohen. Sie darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
  7. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme geben.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu 5 BeisitzerInnen.

Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in (geschäftsführender Vorstand). Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Der Vorstand hat die Aufgaben, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 genannten Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür, die Vorlage eines Jahresberichts sowie die konzeptionelle Fortführung der Arbeit des Vereins.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung machen.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis zur Ersatzwahl kann der verbleibende Vorstand ein anderes Mitglied mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes betrauen. Dieses Mitglied ist innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es im Interesses des Vereins erforderlich ist, außerdem wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes verlangen.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen wird dem vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vereines, bei dessen/deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es ist schriftlich abzustimmen, sofern dies durch ein Drittel der erschienenen Mitglieder verlangt wird.
  8. Beschlüsse der Organe des Vereins sind unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der beteiligten Personen und des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten.
  9. Die Niederschrift ist durch den/die ProtokollführerIn und den/die VersammlungsleiterIn des Organs zu unterschreiben. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 7 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins, soweit davon der Zweck des Vereins nicht berührt wird.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder.

Herford, den 11. Januar 2017